Rechtssatz RS0004152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004152
Entscheidungsdatum
17.06.1980
Rechtssatz
Kein Verbot der Ersatzzustellung der Drittschuldnerklage an den Arbeitnehmer des Beklagten, der nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, auch wenn dieser möglicherweise ein Interesse am Obsiegen des Klägers hat, weil er in dem der Drittschuldnerklage zugrundeliegenden Exekutionsverfahren Verpflichteter und somit bis zur Pfändung und Überweisung seiner gegenüber dem Beklagten bestehenden Lohnforderung dessen Gläubiger war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004152
Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0040OB00075_8000000_001