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Rechtssatz RS0004190×

Rechtssatz RS0004190

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004190

Geschäftszahl

4Ob194/82

Entscheidungsdatum

25.01.1983

Rechtssatz

Hat der Drittschuldner in seiner Erklärung eine Vorpfändung dem Exekutionsgericht ausdrücklich bekanntgegeben, muß die Überweisung der von ihm einbehaltenen Lohnbeträge an das Exekutionsgericht auch ohne nochmaligen Hinweis auf die Vorpfändung und ohne ausdrücklichen Hinweis, daß diese Beträge bei Gericht erlegt werden sollen, als ein gerichtliche Erlag im Sinne des Paragraph 307, EO aufgefaßt werden. Ob die betreibenden Partei von diesem Erlag verständigt wurde, ist für die rechtliche Qualifikation der überwiesenen Geldbeträge als gerichtlicher Erlag ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 194/82
    Entscheidungstext OGH 25.01.1983 4 Ob 194/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004190

Dokumentnummer

JJR_19830125_OGH0002_0040OB00194_8200000_001