Rechtssatz RS0004234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004234
Entscheidungsdatum
30.05.1984
Rechtssatz
Liegt ein typischer Schrankfachvertrag vor, müßte ein Antrag auf Überweisung des "Herausgabeanspruches" abgewiesen werden. Nur wenn zwischen den verpflichteten Parteien und der Bank vereinbart worden wäre, daß die Bank gewisse Gegenstände der verpflichteten Parteien für sie in Verwahrung nimmt, dann könnte es im Rahmen einer Herausgabeexekution zur Erlassung eines Überweisungsbeschlusses nach §§ 325 Abs 2, 326, 327 EO iS eines Überweisungsantrages der betreibenden Partei kommen.Liegt ein typischer Schrankfachvertrag vor, müßte ein Antrag auf Überweisung des "Herausgabeanspruches" abgewiesen werden. Nur wenn zwischen den verpflichteten Parteien und der Bank vereinbart worden wäre, daß die Bank gewisse Gegenstände der verpflichteten Parteien für sie in Verwahrung nimmt, dann könnte es im Rahmen einer Herausgabeexekution zur Erlassung eines Überweisungsbeschlusses nach Paragraphen 325, Absatz 2, 326, 327, EO iS eines Überweisungsantrages der betreibenden Partei kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004234
Dokumentnummer
JJR_19840530_OGH0002_0030OB00033_8400000_004