Rechtssatz RS0004242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004242
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Rechtssatz
Die bloße Pfändung einer Forderung (ohne Überweisung) berechtigt den betreibenden Gläubiger nicht zur Drittschuldnerklage, daher auch nicht zur Erwirkung einer einsteiligen Verfügung gegen den Drittschuldner. Der betreibende Gläubiger erwirbt durch die bloße Pfändung auch keine (durch die Überweisung) bedingte Forderung gegen den Drittschuldner (vgl JBl 1961,277).Die bloße Pfändung einer Forderung (ohne Überweisung) berechtigt den betreibenden Gläubiger nicht zur Drittschuldnerklage, daher auch nicht zur Erwirkung einer einsteiligen Verfügung gegen den Drittschuldner. Der betreibende Gläubiger erwirbt durch die bloße Pfändung auch keine (durch die Überweisung) bedingte Forderung gegen den Drittschuldner vergleiche JBl 1961,277).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 208/70
Entscheidungstext OGH 24.09.1970 1 Ob 208/70
EvBl 1971/99 S 157 = RZ 1971,66 = SZ 43/164
- 7 Ob 130/17v
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 130/17v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004242
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Dokumentnummer
JJR_19700924_OGH0002_0010OB00208_7000000_001