Rechtssatz RS0004274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004274
Entscheidungsdatum
14.07.1958
Rechtssatz
Mit dem Pfandrecht an einem Herausgabeanspruch ist ein Befriedigungsrecht an der Sache erworben, dessen Rang sich nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Verbotes richtet, wenngleich auch der Drittschuldner selbst betreibender Gläubiger ist, Fahrnisexekution auf die gleiche Sache führt und die Pfändung der von ihm verwahrten Sache und den Verkauf selbst betreibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004274
Dokumentnummer
JJR_19580714_OGH0002_0030OB00297_5800000_001