Rechtssatz RS0004303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004303
Geschäftszahl
3Ob7/66; 3Ob88/04v
Entscheidungsdatum
21.07.2004
Rechtssatz
Das Nutzungsrecht an einer Wohnung allein gibt dem Berechtigen zwar in der Regel nur das Recht, die Sache nur zu seinem eigenen Bedürfinis zu benützen. Eine Exekution auf ein solches Recht ist nur mit Zustimmung des Eigentümers der Sache zulässig, außer dann, wenn das Maß des Gebrauches nicht von den Bedürfnissen des Berechtigten abhängig ist (vgl Klang, Kommentar, 2 Auflage, II/581). Werden aber alle bewohnbaren Teile eines Hauses ohne Einschränkung zum Genuß überlassen, so kann der Berechtigte dieses Recht allenfalls auch durch Vermietung oder sonstige Verwertung der ihm überlassenen Räume ausüben. Die Exekution in ein solches Recht ist daher zulässig.Das Nutzungsrecht an einer Wohnung allein gibt dem Berechtigen zwar in der Regel nur das Recht, die Sache nur zu seinem eigenen Bedürfinis zu benützen. Eine Exekution auf ein solches Recht ist nur mit Zustimmung des Eigentümers der Sache zulässig, außer dann, wenn das Maß des Gebrauches nicht von den Bedürfnissen des Berechtigten abhängig ist vergleiche Klang, Kommentar, 2 Auflage, II/581). Werden aber alle bewohnbaren Teile eines Hauses ohne Einschränkung zum Genuß überlassen, so kann der Berechtigte dieses Recht allenfalls auch durch Vermietung oder sonstige Verwertung der ihm überlassenen Räume ausüben. Die Exekution in ein solches Recht ist daher zulässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 7/66
Entscheidungstext OGH 02.02.1966 3 Ob 7/66
MietSlg 18733
- 3 Ob 88/04v
Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 88/04v
nur: Eine Exekution auf ein solches Recht ist nur mit Zustimmung des Eigentümers der Sache zulässig. Werden aber alle bewohnbaren Teile eines Hauses ohne Einschränkung zum Genuß überlassen, so kann der Berechtigte dieses Recht allenfalls auch durch Vermietung oder sonstige Verwertung der ihm überlassenen Räume ausüben. Die Exekution in ein solches Recht ist daher zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004303
Dokumentnummer
JJR_19660202_OGH0002_0030OB00007_6600000_001