Rechtssatz RS0004341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004341
Entscheidungsdatum
28.05.1969
Rechtssatz
Auf Grund eines nach § 328 EO ergangenen Beschlusses gegen den Drittschuldner können keine Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden, der Drittschuldner muß vielmehr herausgabebereit sein. Ein ungesetzlicher Vorgang in der Durchführung der Exekution liegt demnach schon dann vor, wenn die Übergabe in die Wege geleitet wird, ohne daß der Drittschuldner seine Bereitwilligkeit zur Übergabe erklärt hat.Auf Grund eines nach Paragraph 328, EO ergangenen Beschlusses gegen den Drittschuldner können keine Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden, der Drittschuldner muß vielmehr herausgabebereit sein. Ein ungesetzlicher Vorgang in der Durchführung der Exekution liegt demnach schon dann vor, wenn die Übergabe in die Wege geleitet wird, ohne daß der Drittschuldner seine Bereitwilligkeit zur Übergabe erklärt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0004341
Dokumentnummer
JJR_19690528_OGH0002_0030OB00051_6900000_002