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Rechtssatz RS0004361×

Rechtssatz RS0004361

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004361

Geschäftszahl

3Ob56/92

Entscheidungsdatum

27.05.1992

Rechtssatz

Das Pflegschaftsgericht ist bei der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Entscheidung über die Genehmigung des Zuschlags an den Inhalt der Versteigerungsbedingungen im allgemeinen nicht gebunden, weil damit fur festgelegt wurde, auf welche Weise die Versteigerung durchzuführen ist. Es wurde mit der Feststellung der Versteigerungsbedingungen aber noch nicht darüber entschieden, ob durch die durchgeführte Versteigerung die Interessen des Pflegebefohlenen in ungerechtfertigter Weise verletzt werden. Die Prüfung dieser Frage fällt ausschließlich in den Aufgabenbereich des Pflegschaftsgerichtes. Eine Bindung wird daher nur zu bejahen sein, soweit das Pflegschaftsgericht - etwa durch Genehmigung der die Versteigerungsbedingungen enthaltenden Teilungsklage - über die Versteigerungsbedingungen schon entschieden hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 56/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 3 Ob 56/92
    Veröff: SZ 65/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004361

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_0030OB00056_9200000_003