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Rechtssatz RS0004370×

Rechtssatz RS0004370

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004370

Geschäftszahl

3Ob106/77

Entscheidungsdatum

15.11.1977

Rechtssatz

Die Exekutionsordnung regelt im Paragraph 382, Ziffer eins, EO die Herausgabe einer streitverfangenen Sache zum Zwecke der gerichtlichen Verwahrung. Eine solche Sicherungsmaßnahme kann zwangsweise nur durch Abnahme der Sache durch den Vollstrecker im Provisorialverfahre erfolge, gleichgültig, ob in der einstweiligen Verfügung die unmittelbare Abnahme angeordnet wurde oder ob dem Gegner der gefährdeten Partei aufgetragen wurde, die Sache selbst in gerichtliche Verwahrung zu übergeben. Eine Exekutionsführung nach Paragraph 346, EO ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 106/77
    Entscheidungstext OGH 15.11.1977 3 Ob 106/77
    SZ 50/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004370

Dokumentnummer

JJR_19771115_OGH0002_0030OB00106_7700000_001