Rechtssatz RS0004380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004380
Geschäftszahl
8Ob558/76; 3Ob106/77
Entscheidungsdatum
15.11.1977
Rechtssatz
Zur Durchsetzung eines Übergabsauftrages an den Verwahrer iS des § 391 Abs 1 EO hat nicht eine Exekutionsführung nach § 346 EO zu erfolgen, sondern ist vielmehr die Abnahme und Verwahrung durch den Vollstrecker im Provisorialverfahren zu beantragen.Zur Durchsetzung eines Übergabsauftrages an den Verwahrer iS des Paragraph 391, Absatz eins, EO hat nicht eine Exekutionsführung nach Paragraph 346, EO zu erfolgen, sondern ist vielmehr die Abnahme und Verwahrung durch den Vollstrecker im Provisorialverfahren zu beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004380
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19761027_OGH0002_0080OB00558_7600000_002