Rechtssatz RS0004386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004386
Entscheidungsdatum
04.06.1985
Norm
ABGB §435
AußStrG §16 BIII2d
EO §333
Rechtssatz
Die Frage, ob im Falle einer Verwertung nach § 333 EO der betreibende Gläubiger auch berechtigt ist, anstelle des Verpflichteten in Ansehung des im Miteigentum des Verpflichteten und eines Dritten stehenden Superädifikates die Benützungsregelung zu begehren, wird im Gesetz nicht eindeutig beantwortet.Die Frage, ob im Falle einer Verwertung nach Paragraph 333, EO der betreibende Gläubiger auch berechtigt ist, anstelle des Verpflichteten in Ansehung des im Miteigentum des Verpflichteten und eines Dritten stehenden Superädifikates die Benützungsregelung zu begehren, wird im Gesetz nicht eindeutig beantwortet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004386
Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0050OB00548_8500000_002