Rechtssatz RS0004388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004388
Entscheidungsdatum
29.04.1992
Rechtssatz
Der Umstand, daß sich eine zunächst gewählte Vorgangsweise als nicht zielführend erweist, enthebt den Verpflichteten noch keineswegs der ihm auferlegten Verpflichtung. Er muß vielmehr alles in seiner Macht stehende unternehmen, um den Exekutionstitel zu erfüllen, und kann hiezu durch wiederholte Beugestrafen gezwungen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 106/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 106/89
- 3 Ob 1023/92
Entscheidungstext OGH 29.04.1992 3 Ob 1023/92
Auch; nur: Er muß vielmehr alles in seiner Macht stehende
unternehmen, um den Exekutionstitel zu erfüllen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004388
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0030OB00106_8900000_001