Rechtssatz RS0004389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004389
Entscheidungsdatum
29.12.2006
Rechtssatz
Die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, den Teilungsanspruch geltend zu machen, gewährt ihm vor Einleitung einer Exekution hinsichtlich der Teilung noch nicht das Recht, die Herausgabe der gesamten Sachen vom anderen Miteigentümer an ihn oder das gerichtliche Vollzugsorgan zu begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004389
Dokumentnummer
JJR_19860410_OGH0002_0080OB00507_8600000_001