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Rechtssatz RS0004404

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004404

Geschäftszahl

3Ob47/83; 1Ob93/23t

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Rechtssatz

Wurde iSd Paragraph 572, ZPO dem Beklagten aufgetragen, die in Bestand genommene unbewegliche Sache geräumt zu übergeben, ist dieser Anspruch ausschließlich nach Paragraph 349, Absatz eins, EO dardurch zu vollstrecken, daß das Vollstreckungsorgan zum Zwecke der Überlassung der unbeweglichen Sache die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vornimmt und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes setzt. Der Vollstrecker weist den betreibenden Gläubiger so in den Besitz der zu übergebenden Liegenschaft ein, daß die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf ihn übergeht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 47/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 47/83
  • 1 Ob 93/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 93/23t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004404

Im RIS seit

23.03.1983

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0030OB00047_8300000_001