Rechtssatz RS0004415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004415
Geschäftszahl
1Ob20/34; 6Ob64/06i
Entscheidungsdatum
06.04.2006
Rechtssatz
Wurde der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in dem rechtskräftigen Exekutionstitel schuldig erkannt, den Mitgesellschaftern eine in beglaubigter Form unterfertigte Eingabe zu übergeben, auf Grund deren er als Gesellschafter gelöscht werden könne, so bedarf es nicht einer Exekution nach § 354 EO zur Erzwingung der Unterfertigung und Überreichung der Eingabe, sondern es gilt die erforderliche Willenserklärung mit der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels als abgegeben.Wurde der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in dem rechtskräftigen Exekutionstitel schuldig erkannt, den Mitgesellschaftern eine in beglaubigter Form unterfertigte Eingabe zu übergeben, auf Grund deren er als Gesellschafter gelöscht werden könne, so bedarf es nicht einer Exekution nach Paragraph 354, EO zur Erzwingung der Unterfertigung und Überreichung der Eingabe, sondern es gilt die erforderliche Willenserklärung mit der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels als abgegeben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 20/34
Entscheidungstext OGH 14.02.1934 1 Ob 20/34
Veröff: SZ 16/32
- 6 Ob 64/06i
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 64/06i
Vgl auch; Beisatz: Die der Entscheidung 1 Ob 20/34 zugrundeliegende Rechtsauffassung, § 367 EO gelte auch für Anmeldungen zum Firmenbuch, trifft weiterhin zu, wenngleich der damals vom Obersten Gerichtshof konkret beurteilte Fall heute nach § 16 HGB zu lösen wäre. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0004415
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19340214_OGH0002_0010OB00020_3400000_001