Rechtssatz RS0004420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004420
Entscheidungsdatum
04.03.1975
Rechtssatz
Hat der Gläubiger die Wohnung bereits übernommen, ist ihm die Exekutionsführung zur bloßen Durchsetzung der Entfernung der zurückgebliebenen Fahrnisse des Titelschuldners nach § 349 EO verwehrt, wobei es unbeachtlich ist, ob der Gläubiger bei der Übernahme (bzw Übergabe) des Objektes gewußt hat, daß der Schuldner noch nicht bzw noch nicht vollständig geräumt hat.Hat der Gläubiger die Wohnung bereits übernommen, ist ihm die Exekutionsführung zur bloßen Durchsetzung der Entfernung der zurückgebliebenen Fahrnisse des Titelschuldners nach Paragraph 349, EO verwehrt, wobei es unbeachtlich ist, ob der Gläubiger bei der Übernahme (bzw Übergabe) des Objektes gewußt hat, daß der Schuldner noch nicht bzw noch nicht vollständig geräumt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004420
Dokumentnummer
JJR_19750304_OGH0002_0030OB00045_7500000_001