Rechtssatz RS0004423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004423
Entscheidungsdatum
22.09.2016
Rechtssatz
In gewissen Fällen geht die Verpflichtung zum Unterlassen über den durch die Person des Verpflichteten gesetzten Verstoß hinaus und enthält eine Verhinderungspflicht, wenn Dritte mit Wissen des Verpflichteten von diesem Rechte ableiten und mangels einer Aufklärung über die ihm obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln (Parken von PKW von Besuchern).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 45/82
Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 45/82
Veröff: SZ 55/59
- 3 Ob 342/99m
Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 342/99m
nur: In gewissen Fällen geht die Verpflichtung zum Unterlassen über den durch die Person des Verpflichteten gesetzten Verstoß hinaus und enthält eine Verhinderungspflicht, wenn Dritte von diesem Rechte ableiten und mangels einer Aufklärung über die ihm obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln. (T1)
- 8 Ob 89/08h
Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 Ob 89/08h
Beisatz:In gewissen Fällen geht die Verpflichtung zum Unterlassen über den durch die Person des Verpflichteten gesetzten Verstoß hinaus und enthält eine Verhinderungspflicht, wenn dem Verpflichteten zurechenbare Dritte mangels Aufklärung über die dem Verpflichteten obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln. (T2)
- 3 Ob 220/11s
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 220/11s
Auch; Beisatz: Hier: Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei. (T3); Beisatz: Ob der Verpflichtete gegenüber dem Dritten einen Anspruch auf Verhinderung durchsetzen könnte, ist allein nicht dafür maßgebend, ob er gegen seine Unterlassungspflicht auch dann verstößt, wenn er Verstöße Dritter duldet (so schon 3 Ob 45/82). (T4)
- 3 Ob 134/16a
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 134/16a
Auch; nur T1; Beisatz: Hier konzernverbundene Gesellschaften. Keine Haftung des Titelschuldners für Verstoß durch Schwestergesellschaft. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004423
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0030OB00045_8200000_001