Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0004438×

Rechtssatz RS0004438

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004438

Geschäftszahl

3Ob71/74

Entscheidungsdatum

23.03.1974

Rechtssatz

Bei Verwahrung durch einen gewerbsmäßigen Unternehmer haben sich die Verwahrungskosten im Rahmen der ortsüblichen Sätze zu halten. Erfordert aber die zwangsweise Räumung die gerichtliche Verwahrung von Fahrnissen und steht ausschließlich nur ein Verwahrer zur Verfügung - nur zu ungünstigeren Bedingungen insbesonders zu einer die orts- oder branchenüblichen Sätze übersteigenden Verwahrungsgebühr - so sind diese Bedingungen im Interesse der Durchführung der Exekution anzunehmen. Der säumige Verpflichtete muß diese Nachteile in Kauf nehmen. Verwahrungsgebühren (bzw Lagermietzinse), die zu den Leistungen des Verwahrers (Vermieters) in einem auffallenden Mißverhältnis stehen und sonstige Bedingungen, die mit dem Wesen der gerichtlichen Verwahrung nach Paragraph 349, Absatz 2, EO unvereinbar sind, können auch in diesem Fall nicht auf den Verpflichteten überwälzt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/74
    Entscheidungstext OGH 23.03.1974 3 Ob 71/74
    EVBl 1974/278 S 605

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004438

Dokumentnummer

JJR_19740323_OGH0002_0030OB00071_7400000_003