Rechtssatz RS0004458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004458
Geschäftszahl
3Ob46/91 (3Ob47/91 -3Ob66/91, 3Ob1053/91); 3Ob153/94; 3Ob91/98y; 3Ob88/01i (3Ob89/01m, 3Ob115/02m); 3Ob302/04i; 3Ob256/04z; 3Ob268/08w; 3Ob219/17b
Entscheidungsdatum
24.01.2018
Rechtssatz
Der Wegfall der Exekutionsbewilligung führt zu einer neuen Reihenfolge der einzelnen Strafbeschlüsse: Eine bisher wegen des vermeintlich zweiten Verstoßes verhängte "zweite" Strafe rückt jetzt zur "ersten" Strafe auf, so wie wenn sie anlässlich einer erst jetzt beantragten Bewilligung der Exekution verhängt worden wäre, darf also zum Beispiel nicht in der Verhängung der Haft bestehen oder nur wegen der "Wiederholung" des Zuwiderhandelns entsprechend höher bemessen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 46/91
Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91
- 3 Ob 153/94
Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 153/94
- 3 Ob 91/98y
Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 91/98y
Auch; Beisatz: Es können sehr wohl Strafbeschlüsse gefasst werden, ohne dass es eine (aufrecht bleibende) Exekutionsbewilligung gäbe. (T1)
- 3 Ob 88/01i
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 88/01i
Vgl auch; Beisatz: Auch bei nachträglichem Wegfall der Exekutionsbewilligung bleiben alle folgenden Strafbeschlüsse aufrecht. (T2)
- 3 Ob 302/04i
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 302/04i
Vgl auch; Beis wie T1
- 3 Ob 256/04z
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 256/04z
nur: Der Wegfall der Exekutionsbewilligung führt zu einer neuen Reihenfolge der einzelnen Strafbeschlüsse: Eine bisher wegen des vermeintlich zweiten Verstoßes verhängte "zweite" Strafe rückt jetzt zur "ersten" Strafe auf. (T3)
- 3 Ob 268/08w
Entscheidungstext OGH 21.01.2009 3 Ob 268/08w
Auch
- 3 Ob 219/17b
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 219/17b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004458
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19911016_OGH0002_0030OB00046_9100000_003