Rechtssatz RS0004469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004469
Entscheidungsdatum
26.08.1959
Rechtssatz
Wenn der betreibende Gläubiger Bewilligung der Exekution zur Erzwingung der Gewährung der Bucheinsicht beantragt, ist bei der Entscheidung über den Antrag nicht zu überprüfen, ob die bereits gebotene Gelegenheit hiezu ausreichend war. Es ist vielmehr die Exekution nach Maßgabe des Titels zu bewilligen, der Verpflichtete kann seine Einwendung, der Anspruch sei bereits durch Tilgung erloschen, nur im Rechtsweg vorbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004469
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19590826_OGH0002_0030OB00342_5900000_001