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Rechtssatz RS0004470×

Rechtssatz RS0004470

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004470

Geschäftszahl

3Ob147/80; 3Ob22/91 (3Ob1032/91); 3Ob151/93; 3Ob187/93 (3Ob188/93 - 3Ob199/93); 3Ob268/08w

Entscheidungsdatum

21.01.2009

Rechtssatz

Die Geldstrafe ist anlässlich der Bewilligung der Unterlassungsexekution zu verhängen. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Strafe zu verhängen. Als "weiteres" Zuwiderhandeln im Sinne dieser Bestimmung ist ein Zuwiderhandeln nach Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu verstehen. Ob das Zuwiderhandeln vor oder nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses geschah, ist nach der nunmehr geltenden Fassung des Paragraph 355, Absatz eins, EO unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 147/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 147/80
    Veröff: EvBl 1981/92 S 295
  • 3 Ob 22/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 3 Ob 22/91
    nur: Als "weiteres" Zuwiderhandeln im Sinne dieser Bestimmung ist ein Zuwiderhandeln nach Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu verstehen. Ob das Zuwiderhandeln vor oder nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses geschah, ist nach der nunmehr geltenden Fassung des § 355 Abs 1 EO unbeachtlich. (T1); Beisatz: Ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung ist erst am Tag nach der Exekutionsbewilligung möglich. (T2) Veröff: SZ 64/72 = ÖBl 1991,129
  • 3 Ob 151/93
    Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 151/93
    Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SZ 66/132
  • 3 Ob 187/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 187/93
    Gegenteilig; nur: Als "weiteres" Zuwiderhandeln im Sinne dieser Bestimmung ist ein Zuwiderhandeln nach Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu verstehen. (T3)
  • 3 Ob 268/08w
    Entscheidungstext OGH 21.01.2009 3 Ob 268/08w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004470

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0030OB00147_8000000_001