Rechtssatz RS0004470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004470
Geschäftszahl
3Ob147/80; 3Ob22/91 (3Ob1032/91); 3Ob151/93; 3Ob187/93 (3Ob188/93 - 3Ob199/93); 3Ob268/08w
Entscheidungsdatum
21.01.2009
Rechtssatz
Die Geldstrafe ist anlässlich der Bewilligung der Unterlassungsexekution zu verhängen. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Strafe zu verhängen. Als "weiteres" Zuwiderhandeln im Sinne dieser Bestimmung ist ein Zuwiderhandeln nach Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu verstehen. Ob das Zuwiderhandeln vor oder nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses geschah, ist nach der nunmehr geltenden Fassung des § 355 Abs 1 EO unbeachtlich.Die Geldstrafe ist anlässlich der Bewilligung der Unterlassungsexekution zu verhängen. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Strafe zu verhängen. Als "weiteres" Zuwiderhandeln im Sinne dieser Bestimmung ist ein Zuwiderhandeln nach Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu verstehen. Ob das Zuwiderhandeln vor oder nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses geschah, ist nach der nunmehr geltenden Fassung des Paragraph 355, Absatz eins, EO unbeachtlich.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 147/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 147/80
Veröff: EvBl 1981/92 S 295
- 3 Ob 22/91
Entscheidungstext OGH 05.06.1991 3 Ob 22/91
nur: Als "weiteres" Zuwiderhandeln im Sinne dieser Bestimmung ist ein Zuwiderhandeln nach Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu verstehen. Ob das Zuwiderhandeln vor oder nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses geschah, ist nach der nunmehr geltenden Fassung des § 355 Abs 1 EO unbeachtlich. (T1); Beisatz: Ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung ist erst am Tag nach der Exekutionsbewilligung möglich. (T2) Veröff: SZ 64/72 = ÖBl 1991,129
- 3 Ob 151/93
Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 151/93
Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SZ 66/132
- 3 Ob 187/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 187/93
Gegenteilig; nur: Als "weiteres" Zuwiderhandeln im Sinne dieser Bestimmung ist ein Zuwiderhandeln nach Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu verstehen. (T3)
- 3 Ob 268/08w
Entscheidungstext OGH 21.01.2009 3 Ob 268/08w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004470
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0030OB00147_8000000_001