Rechtssatz RS0004480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004480
Geschäftszahl
3Ob46/91 (3Ob47/91 - 3Ob66/91, 3Ob1053/91)
Entscheidungsdatum
16.10.1991
Rechtssatz
Werden bei der Unterlassungsexekution Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung gemäß § 36 EO erhoben, so kann die betreibende Partei bei Bestreitung des der Exekutionsbewilligung zugrundegelegten Verstoßes andere Verstöße nachschießen; die Impugnationsklage ist in diesem Fall auch dann abzuweisen, wenn für dieselbe zeitliche Vollzugsstufe ursprünglich nicht geltend gemachte andere Verstöße erwiesen sind.Werden bei der Unterlassungsexekution Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 36, EO erhoben, so kann die betreibende Partei bei Bestreitung des der Exekutionsbewilligung zugrundegelegten Verstoßes andere Verstöße nachschießen; die Impugnationsklage ist in diesem Fall auch dann abzuweisen, wenn für dieselbe zeitliche Vollzugsstufe ursprünglich nicht geltend gemachte andere Verstöße erwiesen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004480
Dokumentnummer
JJR_19911016_OGH0002_0030OB00046_9100000_004