Rechtssatz RS0004483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004483
Geschäftszahl
2Ob217/56; 3Ob47/83; 3Ob176/08s
Entscheidungsdatum
03.10.2008
Rechtssatz
Es ist begrifflich ohne weiteres möglich, zunächst die Exekution auf Übergabe der Liegenschaft gemäß § 349 EO und, falls die Verpflichtung zur Räumung der Liegenschaft von den darauf befindlichen Objekten des Verpflichteten nicht erfüllt wird, nach Ablauf der hiefür vorgesehenen längeren Leistungsfrist zur Erwirkung der Räumung der Liegenschaft von den dem Verpflichteten gehörigen Objekten die Exekution gemäß § 353 EO zu führen.Es ist begrifflich ohne weiteres möglich, zunächst die Exekution auf Übergabe der Liegenschaft gemäß Paragraph 349, EO und, falls die Verpflichtung zur Räumung der Liegenschaft von den darauf befindlichen Objekten des Verpflichteten nicht erfüllt wird, nach Ablauf der hiefür vorgesehenen längeren Leistungsfrist zur Erwirkung der Räumung der Liegenschaft von den dem Verpflichteten gehörigen Objekten die Exekution gemäß Paragraph 353, EO zu führen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 217/56
Entscheidungstext OGH 12.04.1956 2 Ob 217/56
Veröff: EvBl 1956/291 S 518
- 3 Ob 47/83
Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 47/83
Vgl
- 3 Ob 176/08s
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 176/08s
Vgl; Beisatz: Hier: Der vorliegende Exekutionstitel ist diesem Fall mangels verschiedener Leistungsfristen nicht vergleichbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0004483
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19560412_OGH0002_0020OB00217_5600000_001