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Rechtssatz RS0004485

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004485

Geschäftszahl

5Ob208/71

Entscheidungsdatum

15.12.1971

Rechtssatz

Mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem ein Schiedsrichter zur Unterfertigung des unter seiner Mitwirkung zustande gekommenen Schiedsspruches verurteilt wird, gilt die Unterfertigung als abgegeben. Dies gilt umsomehr wenn diese Wirkung im Spruch des Urteils zum Ausdruck gebracht wird. Eine Exekutionsführung nach Paragraph 354, EO ist daher entbehrlich. Das Urteil wirkt für und gegen alle Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens, also auch für jene, die den säumigen Schiedsrichter nicht auf Unterfertigung des Spruches geklagt haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 208/71
    Entscheidungstext OGH 15.12.1971 5 Ob 208/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19711215_OGH0002_0050OB00208_7100000_001