Rechtssatz RS0004485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004485
Entscheidungsdatum
15.12.1971
Rechtssatz
Mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem ein Schiedsrichter zur Unterfertigung des unter seiner Mitwirkung zustande gekommenen Schiedsspruches verurteilt wird, gilt die Unterfertigung als abgegeben. Dies gilt umsomehr wenn diese Wirkung im Spruch des Urteils zum Ausdruck gebracht wird. Eine Exekutionsführung nach § 354 EO ist daher entbehrlich. Das Urteil wirkt für und gegen alle Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens, also auch für jene, die den säumigen Schiedsrichter nicht auf Unterfertigung des Spruches geklagt haben.Mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem ein Schiedsrichter zur Unterfertigung des unter seiner Mitwirkung zustande gekommenen Schiedsspruches verurteilt wird, gilt die Unterfertigung als abgegeben. Dies gilt umsomehr wenn diese Wirkung im Spruch des Urteils zum Ausdruck gebracht wird. Eine Exekutionsführung nach Paragraph 354, EO ist daher entbehrlich. Das Urteil wirkt für und gegen alle Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens, also auch für jene, die den säumigen Schiedsrichter nicht auf Unterfertigung des Spruches geklagt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004485
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0050OB00208_7100000_001