Rechtssatz RS0004503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004503
Geschäftszahl
3Ob91/82 (3Ob92/82)
Entscheidungsdatum
06.10.1982
Rechtssatz
Ist die verpflichtete Partei nach dem Exekutionstitel schuldig, es zu unterlassen, einen Ausverkauf oder eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung für ihre Geschäfte insbesondere mit den Worten "Wir sperren zu!" anzukündigen, solange sie nicht im Besitze einer rechtskräftigen behördlichen besonderen Bewilligung gemäß § 2 AusvV ist, verstößt sie gegen den Exekutionstitel, wenn sie einen "Totalen Preissturz" ankündigt.Ist die verpflichtete Partei nach dem Exekutionstitel schuldig, es zu unterlassen, einen Ausverkauf oder eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung für ihre Geschäfte insbesondere mit den Worten "Wir sperren zu!" anzukündigen, solange sie nicht im Besitze einer rechtskräftigen behördlichen besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 2, AusvV ist, verstößt sie gegen den Exekutionstitel, wenn sie einen "Totalen Preissturz" ankündigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004503
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00091_8200000_001