Rechtssatz RS0004506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004506
Entscheidungsdatum
17.12.1980
Rechtssatz
Das Verbot nach § 22 Abs 2 WBFG 1968 hat nicht nur im Fall der grundbücherlichen Durchführung der Eigentumsübertragung auf Grund von den Parteien errichteten, also von Privaten Urkunden, Wirkung, sondern auch dann, wenn der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages durch das Gericht im Zwangsvollstreckungsweg (nach Schaffung eines diesbezüglichen Exekutiontitels) durchsetzen muß.Das Verbot nach Paragraph 22, Absatz 2, WBFG 1968 hat nicht nur im Fall der grundbücherlichen Durchführung der Eigentumsübertragung auf Grund von den Parteien errichteten, also von Privaten Urkunden, Wirkung, sondern auch dann, wenn der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages durch das Gericht im Zwangsvollstreckungsweg (nach Schaffung eines diesbezüglichen Exekutiontitels) durchsetzen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004506
Dokumentnummer
JJR_19800514_OGH0002_0030OB00047_8000000_001