Rechtssatz RS0004519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004519
Geschäftszahl
3Ob58/81; 3Ob119/92
Entscheidungsdatum
16.12.1992
Rechtssatz
Da nunmehr bereits im Exekutionsbewilligungsbeschluß eine Strafe zu verhängen ist, (§ 355 Abs 1 EO in der Fassung UWG-Nov. 1980), hat nicht mehr der Grundsatz zu gelten, daß nach Bewilligung der Exekution eine Strafe wegen neuerlichen Zuwiderhandelns erst nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses verhängt werden darf.Da nunmehr bereits im Exekutionsbewilligungsbeschluß eine Strafe zu verhängen ist, (Paragraph 355, Absatz eins, EO in der Fassung UWG-Nov. 1980), hat nicht mehr der Grundsatz zu gelten, daß nach Bewilligung der Exekution eine Strafe wegen neuerlichen Zuwiderhandelns erst nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses verhängt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004519
Dokumentnummer
JJR_19811008_OGH0002_0030OB00058_8100000_001