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Rechtssatz RS0004569×

Rechtssatz RS0004569

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004569

Geschäftszahl

3Ob94/72 (3Ob95/72)

Entscheidungsdatum

07.09.1972

Rechtssatz

Wurde vom betreibenden Gläubiger ausreichend und schlüssig ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung (zur Erwirkung der Unterlassung aller Handlungen, durch welche der Verpflichtete dem Gebote, dem betreibenden Gläubiger den jederzeitigen Zutritt in die Wohnung Nr 44 im Hause Wien 2, Untere Augartenstraße 32 zu gewähren, zuwiderhandeln würde) dargetan (er behauptete, der Verpflichtete habe an den angegebenen Tagen die Wohnung so verschlossen gehalten, daß ihm der jederzeitige Zutritt nicht möglich gewesen sei), so ist die Angabe, welche Maßnahmen der Verpflichtete getroffen hat, um das Öffnen der Wohnung zu verhindern, nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 94/72
    Entscheidungstext OGH 07.09.1972 3 Ob 94/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004569

Im RIS seit

07.09.1972

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19720907_OGH0002_0030OB00094_7200000_002