Rechtssatz RS0004569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004569
Geschäftszahl
3Ob94/72 (3Ob95/72)
Entscheidungsdatum
07.09.1972
Rechtssatz
Wurde vom betreibenden Gläubiger ausreichend und schlüssig ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung (zur Erwirkung der Unterlassung aller Handlungen, durch welche der Verpflichtete dem Gebote, dem betreibenden Gläubiger den jederzeitigen Zutritt in die Wohnung Nr 44 im Hause Wien 2, Untere Augartenstraße 32 zu gewähren, zuwiderhandeln würde) dargetan (er behauptete, der Verpflichtete habe an den angegebenen Tagen die Wohnung so verschlossen gehalten, daß ihm der jederzeitige Zutritt nicht möglich gewesen sei), so ist die Angabe, welche Maßnahmen der Verpflichtete getroffen hat, um das Öffnen der Wohnung zu verhindern, nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004569
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0030OB00094_7200000_002