Rechtssatz RS0004596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004596
Entscheidungsdatum
23.11.1976
Rechtssatz
Die Teilhaber können einverständlich beim Außerstreitrichter um Durchführung der Versteigerung auch dann ansuchen, wenn auf sie durch Urteil erkannt worden ist und dadurch eine Exekutionsführung nach § 352 EO vermeiden.Die Teilhaber können einverständlich beim Außerstreitrichter um Durchführung der Versteigerung auch dann ansuchen, wenn auf sie durch Urteil erkannt worden ist und dadurch eine Exekutionsführung nach Paragraph 352, EO vermeiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004596
Dokumentnummer
JJR_19761123_OGH0002_0030OB00144_7600000_002