Rechtssatz RS0004603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004603
Entscheidungsdatum
21.11.1967
Rechtssatz
1. Das Exekutionsgericht ist bei Festsetzung der Versteigerungsbedingungen an den dem Verfahren zugrundeliegenden Titel hinsichtlich des Ausrufspreises und hinsichtlich der Frage, daß ein Fruchtgenußrecht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, gebunden.
2. Die Bestimmung der Versteigerungsbedingungen, daß das Vadium nicht nur in Bargeld, sondern auch in Wertpapieren oder Einlagebüchern erlegt werden kann, widerspricht weder dem Gesetze noch der Gerichtspraxis.
3. Die Bestimmung eines Stichtages für jene Forderungen, die in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0004603
Dokumentnummer
JJR_19671121_OGH0002_0030OB00105_6700000_001