Rechtssatz RS0004628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004628
Geschäftszahl
3Ob153/75; 3Ob100/78
Entscheidungsdatum
20.07.1978
Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Exekution auf Handlungen, deren Vornahme auch durch einen Dritten erfolgen kann (§ 353 EO) gegen den Willen des Verpflichteten vollzogen werden muß, rechtfertigt keine Exekution nach § 354 EO, weil ein allfälliger Widerstand des Verpflichteten auch im Falle einer Exekutionsführung gem § 353 EO entsprechend der Bestimmung des § 357 EO durch Beigabe eines Vollstreckers gebrochen werden kann.Der Umstand, daß eine Exekution auf Handlungen, deren Vornahme auch durch einen Dritten erfolgen kann (Paragraph 353, EO) gegen den Willen des Verpflichteten vollzogen werden muß, rechtfertigt keine Exekution nach Paragraph 354, EO, weil ein allfälliger Widerstand des Verpflichteten auch im Falle einer Exekutionsführung gem Paragraph 353, EO entsprechend der Bestimmung des Paragraph 357, EO durch Beigabe eines Vollstreckers gebrochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004628
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19750701_OGH0002_0030OB00153_7500000_001