Rechtssatz RS0004637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004637
Entscheidungsdatum
08.10.1981
Rechtssatz
Dem Exekutionsgericht obliegt grundsätzlich die Bestimmung der Strafe der Höhe und der Art nach. Es kann daher jedenfalls eine nach Art und Ausmaß geringere Strafe verhängen als beantragt, wenn es dies nach der Sachlage für angemessen und ausreichend hält. Ein solches Abgehen von einem bestimmten Strafantrag stellt keinen Verfahrensverstoß im Sinne des § 405 ZPO dar.Dem Exekutionsgericht obliegt grundsätzlich die Bestimmung der Strafe der Höhe und der Art nach. Es kann daher jedenfalls eine nach Art und Ausmaß geringere Strafe verhängen als beantragt, wenn es dies nach der Sachlage für angemessen und ausreichend hält. Ein solches Abgehen von einem bestimmten Strafantrag stellt keinen Verfahrensverstoß im Sinne des Paragraph 405, ZPO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004637
Dokumentnummer
JJR_19811008_OGH0002_0030OB00109_8100000_001