Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0004641×

Rechtssatz RS0004641

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004641

Geschäftszahl

3Ob23/83

Entscheidungsdatum

27.04.1983

Rechtssatz

Lautet der Exekutionstitel nicht auf Vornahme von Arbeiten "durch befugte Professionisten", sondern ausdrücklich auf die Vornahme von Arbeiten durch eine ganz bestimmte Firma, so kann letztere Variante zur erteren ein Mehr oder ein Weniger bedeuten. Jedoch steht letztere Variante zur ersteren nicht im Verhältnis eines aliud, sondern ist vielmehr im Antrag, die Arbeiten durch irgendwelche befugte Professionisten vornehmen zu lassen, das Minus enthalten, sie durch einen ganz bestimmten befugten Professionisten vornehmen zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 23/83
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 3 Ob 23/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012

Dokumentnummer

JJR_19830427_OGH0002_0030OB00023_8300000_001