Rechtssatz RS0004641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004641
Entscheidungsdatum
27.04.1983
Rechtssatz
Lautet der Exekutionstitel nicht auf Vornahme von Arbeiten "durch befugte Professionisten", sondern ausdrücklich auf die Vornahme von Arbeiten durch eine ganz bestimmte Firma, so kann letztere Variante zur erteren ein Mehr oder ein Weniger bedeuten. Jedoch steht letztere Variante zur ersteren nicht im Verhältnis eines aliud, sondern ist vielmehr im Antrag, die Arbeiten durch irgendwelche befugte Professionisten vornehmen zu lassen, das Minus enthalten, sie durch einen ganz bestimmten befugten Professionisten vornehmen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004641
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19830427_OGH0002_0030OB00023_8300000_001