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Rechtssatz RS0004653×

Rechtssatz RS0004653

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004653

Geschäftszahl

3Ob46/91 (3Ob47/91 - 3Ob66/91, 3Ob1053/91)

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Rechtssatz

Ist einmal ein Exekutionstitel zugunsten mehrerer Konkurrenten ergangen, ohne daß in diesem zum Ausdruck kommt, daß die mehreren klagenden oder gefährdeten Parteien den Exekutionstitel nur als Gemeinschaft benützen können, dann muß das Exekutionsgericht davon ausgehen, daß jedem der aus dem Exekutionstitel Berechtigten ein selbstständiges Exekutionsrecht zusteht. Wenn aber mehrere dieser Berechtigten gemeinsam oder in getrennten Anträgen wegen ein und desselben Verstoßes (Verkauf derselben Zeitungsnummer an einem bestimmten Tag) Strafanträge stellen, ist jedoch insgesamt nur eine Strafe zu verhängen. Allen Berechtigten steht aber gemäß Paragraph 74, EO Kostenersatz zu (so schon 3 Ob 22, 1032/91).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004653

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19911016_OGH0002_0030OB00046_9100000_006