Rechtssatz RS0004660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004660
Geschäftszahl
3Ob21/78; 3Ob3/25z
Entscheidungsdatum
26.02.2025
Rechtssatz
Beim Widerstand des Verpflichteten gegen die Vornahme der Arbeit muß es sich nicht um einen qualifizierten Widerstand (Anwendung von Gewalt) handeln, es genügt bereits, daß der Verpflichtete die Vornahme der auszuführenden Arbeiten und Handlungen verbietet. Er liegt schon dann vor, wenn der Verpflichtete den Zutritt zu Räumen verwehrt, deren Betreten zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten unerläßlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004660
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19780314_OGH0002_0030OB00021_7800000_001