Rechtssatz RS0004670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004670
Geschäftszahl
3Ob21/78; 3Ob3/25z
Entscheidungsdatum
26.02.2025
Rechtssatz
Ein Vollstreckungsorgan ist nicht nur dann beizugeben, wenn die Arbeiten bereits begonnen worden sind und hierbei ein Widerstand geleistet wurde, sondern auch dann, wenn ein Widerstand des Verpflichteten zu befürchten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004670
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19780314_OGH0002_0030OB00021_7800000_002