Rechtssatz RS0004673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004673
Entscheidungsdatum
28.01.1970
Rechtssatz
Keine Exekutionsführung auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Endbeschlusses, wenn die damit angestrebte Unterlassung durch eine einstweilige Vorkehrung im Sinne des § 458 ZPO gesichert ist.Keine Exekutionsführung auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Endbeschlusses, wenn die damit angestrebte Unterlassung durch eine einstweilige Vorkehrung im Sinne des Paragraph 458, ZPO gesichert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004673
Dokumentnummer
JJR_19700128_OGH0002_0030OB00139_6900000_002