Rechtssatz RS0004676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004676
Entscheidungsdatum
04.03.1970
Rechtssatz
Wurde die Ehefrau mittels vollstreckbaren Beschlusses dazu verhalten, einer bestimmten Person den Zutritt in die Ehewohnung nur mit Zustimmung des Ehemannes zu gestatten, so ist diese Verpflichtung der Ehefrau durch eine Exekutionsführung nach § 355 EO erzwingbar. Dem Ehemann ist gegen die Ehefrau die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung zu bewilligen, den Zutritt der bestimmten Person in die Ehewohnung ohne Zustimmung des Ehemannes zu gestatten.Wurde die Ehefrau mittels vollstreckbaren Beschlusses dazu verhalten, einer bestimmten Person den Zutritt in die Ehewohnung nur mit Zustimmung des Ehemannes zu gestatten, so ist diese Verpflichtung der Ehefrau durch eine Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO erzwingbar. Dem Ehemann ist gegen die Ehefrau die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung zu bewilligen, den Zutritt der bestimmten Person in die Ehewohnung ohne Zustimmung des Ehemannes zu gestatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004676
Dokumentnummer
JJR_19700304_OGH0002_0030OB00023_7000000_002