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Rechtssatz RS0004678×

Rechtssatz RS0004678

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004678

Geschäftszahl

3Ob362/60; 3Ob75/14x

Entscheidungsdatum

21.04.2015

Rechtssatz

Vollstreckungsrecht der Frau aus einem Scheidungsvergleich, in dem sich der Mann zur Leistung des Unterhaltes an seine Frau in der Weise verpflichtete, daß er einen bestimmten Betrag bei einer Bank erlegt, an dem der Frau das Fruchtgenußrecht zustehen soll, während die minderjährigen ehelichen Kinder Eigentümer des Betrages werden sollen. Hat der Gelderlag in ausländischer Währung bei einer ausländischen Bank zu erfolgen, ist wegen der damit verbundenen Währungsmainpulationen unter Beachtung der Devisenvorschriften die Exekution nach Paragraph 353, EO und nicht nach Paragraphen 349, ff EO zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 362/60
    Entscheidungstext OGH 03.10.1960 3 Ob 362/60
    EvBl 1961/86 S 132
  • 3 Ob 75/14x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 75/14x
    Auch; Beisatz: Gegenteilig zu Satz 2. (T1)
    Beisatz: Behauptet der Antragsteller substantiiert, in Österreich eine Vollstreckung auf der Grundlage des ausländischen Titels einleiten zu wollen, weil hier die potentielle Möglichkeit einer Exekutionsführung bestehe, dann ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben. Zumindest innerhalb der SEPA-Staaten ist von der in der älteren Rechtsprechung vertretenen Sonderbehandlung im Fall eines Erlags eines Betrags in ausländischer Währung bei einem ausländischen Gericht abzugehen und die Exekutionsführung nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (§ 294 EO) einzuräumen. Ob die Forderungsexekution erfolgreich sein wird oder nicht, spielt für die Vollstreckbarerklärung keine Rolle. (T2); Veröff: SZ 2015/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19601003_OGH0002_0030OB00362_6000000_001