Rechtssatz RS0004682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004682
Entscheidungsdatum
06.05.1998
Rechtssatz
Ein im Wege der Sicherstellungsexekution vorgemerktes Pfandrecht kann grundsätzlich auch durch einen gerichtlichen Vergleich gerechtfertigt werden, da auch der gerichtliche Vergleich die Vollstreckbarkeit begründet. Unabdingbare Voraussetzung ist dabei aber, daß die durch den Vergleich vollstreckbar gemachte Forderung mit der durch die Sicherstellungsexekution gesichterten Forderung ident ist. Zweifel an der Identität können auch dann vorliegen, wenn im Vergleich gänzlich neue Fälligkeiten begründet werden, wenn also Stundung bewilligt wird, ohne daß zugleich feststünde, daß trotz der Stundung die Sicherstellungsexekution aufrecht bleiben solle.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 72/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 72/83
Veröff: SZ 56/99
- 3 Ob 114/98f
Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 114/98f
nur: Ein im Wege der Sicherstellungsexekution vorgemerktes Pfandrecht kann grundsätzlich auch durch einen gerichtlichen Vergleich gerechtfertigt werden, da auch der gerichtliche Vergleich die Vollstreckbarkeit begründet. Unabdingbare Voraussetzung ist dabei aber, daß die durch den Vergleich vollstreckbar gemachte Forderung mit der durch die Sicherstellungsexekution gesichterten Forderung ident ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004682
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00072_8300000_001