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Rechtssatz RS0004682

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004682

Geschäftszahl

3Ob72/83; 3Ob114/98f

Entscheidungsdatum

06.05.1998

Rechtssatz

Ein im Wege der Sicherstellungsexekution vorgemerktes Pfandrecht kann grundsätzlich auch durch einen gerichtlichen Vergleich gerechtfertigt werden, da auch der gerichtliche Vergleich die Vollstreckbarkeit begründet. Unabdingbare Voraussetzung ist dabei aber, daß die durch den Vergleich vollstreckbar gemachte Forderung mit der durch die Sicherstellungsexekution gesichterten Forderung ident ist. Zweifel an der Identität können auch dann vorliegen, wenn im Vergleich gänzlich neue Fälligkeiten begründet werden, wenn also Stundung bewilligt wird, ohne daß zugleich feststünde, daß trotz der Stundung die Sicherstellungsexekution aufrecht bleiben solle.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 72/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 72/83
    Veröff: SZ 56/99
  • 3 Ob 114/98f
    Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 114/98f
    nur: Ein im Wege der Sicherstellungsexekution vorgemerktes Pfandrecht kann grundsätzlich auch durch einen gerichtlichen Vergleich gerechtfertigt werden, da auch der gerichtliche Vergleich die Vollstreckbarkeit begründet. Unabdingbare Voraussetzung ist dabei aber, daß die durch den Vergleich vollstreckbar gemachte Forderung mit der durch die Sicherstellungsexekution gesichterten Forderung ident ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004682

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00072_8300000_001