Rechtssatz RS0004689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004689
Entscheidungsdatum
25.06.1974
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger, der gemäß § 353 EO ermächtigt worden ist, die geschuldete Handlung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ist für diesen Dritten - welcher zum Verpflichteten in keinem Rechtsverhältnis steht - nur insoweit verantwortlich, als ihm (dem beteibenden Gläubiger) selbst ein Verschulden zur Last fällt.Der betreibende Gläubiger, der gemäß Paragraph 353, EO ermächtigt worden ist, die geschuldete Handlung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ist für diesen Dritten - welcher zum Verpflichteten in keinem Rechtsverhältnis steht - nur insoweit verantwortlich, als ihm (dem beteibenden Gläubiger) selbst ein Verschulden zur Last fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004689
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0040OB00548_7400000_001