Rechtssatz RS0004691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004691
Entscheidungsdatum
05.06.1973
Rechtssatz
Hat sich der Verpflichtete zur "vertragsmäßigen Übergabe" verpflichtet, so wird diese Leistung dadurch noch zu keiner unvertretbaren Handlung. Ob eine solche im Fall einer vertragsmäßigen Erfüllungshandlung vorliegt, hängt nicht davon ab, ob einem Dritten der Inhalt des Vertrages bekannt ist, sondern nur davon, ob auch ein Dritter nach der Verkehrsanschauung in der Lage wäre, die Handlung auszuführen (vgl Neumann-Lichtblau 3. Aufl 1099).Hat sich der Verpflichtete zur "vertragsmäßigen Übergabe" verpflichtet, so wird diese Leistung dadurch noch zu keiner unvertretbaren Handlung. Ob eine solche im Fall einer vertragsmäßigen Erfüllungshandlung vorliegt, hängt nicht davon ab, ob einem Dritten der Inhalt des Vertrages bekannt ist, sondern nur davon, ob auch ein Dritter nach der Verkehrsanschauung in der Lage wäre, die Handlung auszuführen vergleiche Neumann-Lichtblau 3. Aufl 1099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004691
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0030OB00101_7300000_001