Rechtssatz RS0004712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004712
Geschäftszahl
3Ob422/58; 3Ob127/12s
Entscheidungsdatum
19.09.2012
Rechtssatz
Die Bewilligung einer Sicherungsexekution setzt einen ausdrücklichen Antrag, die Exekution zur Sicherstellung zu bewilligen, voraus. Ist aber ein Antrag gestellt, liegen die Voraussetzungen vor und hat sich der betreibende Gläubiger nur im zulässigen Exekutionsmittel vergriffen, so ist die Exekution zur Sicherstellung mit dem richtigen Exekutionsmittel (zB statt zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch Einverleibung eines Pfandrechts Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung des Pfandreches) zu bewilligen und das Mehrbegehren abzuweisen. Hiebei kann die Frage, ob der Antrag auf Einverleibung eines Pfandrechtes auch den Antrag auf Vormerkung des Pfandrechtes umfaßt, für das Exekutionsverfahren unerörtert bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004712
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19581031_OGH0002_0030OB00422_5800000_001