Rechtssatz RS0004724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004724
Entscheidungsdatum
22.02.1989
Norm
EO §370 E
EO §374
GBG §38 litc
Vertrag vom 4.10.1954, BGBl 1955/249, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen Art12
Rechtssatz
Auf Ansprüche fremder Staaten oder deren Länder kann § 38 lit c GBG nur angewendet werden, wenn sich die Möglichkeit hiefür aus einem zwischenstaatlichen Vertrag ergibt. Das ist beim Vertrag vom 4.10.1954, BGBl 1955/29, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen jedoch nicht der Fall. Vielmehr kann gemäß Art 12 dieses Vertrages auf Grund von in der BRD ergangenen vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügung einschließlich der Sicherstellungsanordnung (Arrestanordnungen) in Österreich nur Exekution zur Sicherstellung geführt werden.Auf Ansprüche fremder Staaten oder deren Länder kann Paragraph 38, Litera c, GBG nur angewendet werden, wenn sich die Möglichkeit hiefür aus einem zwischenstaatlichen Vertrag ergibt. Das ist beim Vertrag vom 4.10.1954, BGBl 1955/29, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen jedoch nicht der Fall. Vielmehr kann gemäß Artikel 12, dieses Vertrages auf Grund von in der BRD ergangenen vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügung einschließlich der Sicherstellungsanordnung (Arrestanordnungen) in Österreich nur Exekution zur Sicherstellung geführt werden.
Schlagworte
Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen;
Vertrag vom 4.10.1954, BGBl 1955/249, zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und
Rechtshilfe in Abgabensachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004724
Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_0030OB00169_8800000_001