Rechtssatz RS0004735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004735
Entscheidungsdatum
30.10.1985
Rechtssatz
§ 371 EO erweitert den Anwendungsbereich für die Sicherungsexekution dadurch, daß von der im § 370 EO verlangten Bescheinigung Abstand genommen, dafür aber die Exekution nur bei bestimmten Titeln zugelassen wird, die eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gewähren, daß sie richtig sind.Paragraph 371, EO erweitert den Anwendungsbereich für die Sicherungsexekution dadurch, daß von der im Paragraph 370, EO verlangten Bescheinigung Abstand genommen, dafür aber die Exekution nur bei bestimmten Titeln zugelassen wird, die eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gewähren, daß sie richtig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004735
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00116_8500000_002