Rechtssatz RS0004750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004750
Entscheidungsdatum
30.10.1985
Rechtssatz
Das Sicherungsinteresse wird in den im § 371 EO bezeichneten Fällen ohne weiteres angenommen, weil der Rechtsbestand der Forderung höchstwahrscheinlich ist. Deshalb entfallen Gefahrenbescheinigung, Sicherheitsleistung und das gerichtliche Ermessen.Das Sicherungsinteresse wird in den im Paragraph 371, EO bezeichneten Fällen ohne weiteres angenommen, weil der Rechtsbestand der Forderung höchstwahrscheinlich ist. Deshalb entfallen Gefahrenbescheinigung, Sicherheitsleistung und das gerichtliche Ermessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004750
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00116_8500000_005