Rechtssatz RS0004768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004768
Entscheidungsdatum
30.09.1970
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann nicht gestützt auf einen Vergleich, wonach ihn die verpflichtete Partei (Ehegattin) zu verköstigen hat, unmittelbar Zwangsvollstreckung zur Zahlung der Ersatzkosten gemäß § 353 EO begehren, ohne zuvor einen die verpflichtete Partei zur Kostenzahlung gesondert verpflichtenden Beschluss erwirkt zu haben (vgl 3 Ob 133/58 RZ 1959, 35).Der betreibende Gläubiger kann nicht gestützt auf einen Vergleich, wonach ihn die verpflichtete Partei (Ehegattin) zu verköstigen hat, unmittelbar Zwangsvollstreckung zur Zahlung der Ersatzkosten gemäß Paragraph 353, EO begehren, ohne zuvor einen die verpflichtete Partei zur Kostenzahlung gesondert verpflichtenden Beschluss erwirkt zu haben vergleiche 3 Ob 133/58 RZ 1959, 35).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004768
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19700930_OGH0002_0030OB00107_7000000_001