Rechtssatz RS0004778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004778
Entscheidungsdatum
03.12.1974
Rechtssatz
Die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 346 - 368 EO) schließt die Bewilligung der Exekution zugunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenen Kosten in sich. Der betreibende Gläubiger hat jedoch das anzuwendende Exekutionsmittel im Sinne § 54 EO zu bezeichnen. - Im Exekutionsbewilligungsbeschluß die Exekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten formell zu "bewilligen", ist nicht rechtswidrig.Die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Handlungen oder Unterlassungen (Paragraphen 346, - 368 EO) schließt die Bewilligung der Exekution zugunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenen Kosten in sich. Der betreibende Gläubiger hat jedoch das anzuwendende Exekutionsmittel im Sinne Paragraph 54, EO zu bezeichnen. - Im Exekutionsbewilligungsbeschluß die Exekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten formell zu "bewilligen", ist nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004778
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19741203_OGH0002_0030OB00227_7400000_002