Rechtssatz RS0004782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004782
Entscheidungsdatum
07.09.1972
Rechtssatz
Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Exekution zur Sicherstellung gem § 371 Z 1 EO ohne Auferlegung einer Sicherheit bewilligt wurde, durch die Auferlegung einer Sicherheit - unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher vollzogenen Exekutionsakte - kommt in ihren Auswirkungen auf die durchgeführten Vollzugsakte einer Abweisung des Exekutionsantrages gleich.Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Exekution zur Sicherstellung gem Paragraph 371, Ziffer eins, EO ohne Auferlegung einer Sicherheit bewilligt wurde, durch die Auferlegung einer Sicherheit - unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher vollzogenen Exekutionsakte - kommt in ihren Auswirkungen auf die durchgeführten Vollzugsakte einer Abweisung des Exekutionsantrages gleich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004782
Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0030OB00099_7200000_002