Rechtssatz RS0004814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004814
Geschäftszahl
1Ob594/54; 3Ob90/83; 3Ob104/89 (3Ob105/89)
Entscheidungsdatum
15.11.1989
Rechtssatz
§ 371 a EO stellt es nicht in das Belieben des Gerichtes, die Exekution zur Sicherstellung zu bewilligen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat das Gericht den Antrag zu bewilligen. Exekution zur Sicherstellung durch Zweitverbot.Paragraph 371, a EO stellt es nicht in das Belieben des Gerichtes, die Exekution zur Sicherstellung zu bewilligen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat das Gericht den Antrag zu bewilligen. Exekution zur Sicherstellung durch Zweitverbot.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 594/54
Entscheidungstext OGH 21.07.1954 1 Ob 594/54
JBl 1954,595
- 3 Ob 90/83
Entscheidungstext OGH 10.08.1983 3 Ob 90/83
nur: Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat das Gericht den Antrag zu bewilligen. (T1)
- 3 Ob 104/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 104/89
Vgl aber; Beisatz: Keine Sicherungsexekution nach § 371 a EO bei einem Anspruch gegen eine inländische Versicherungsanstalt aus einem Versicherungsvertrag, weil infolge der im VAG enthaltenen Schutzvorschriften mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine Sicherstellung nötig ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004814
Dokumentnummer
JJR_19540721_OGH0002_0010OB00594_5400000_001